Geburtsschaden. Was Eltern jetzt wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Geburtsschaden im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Schädigung Ihres Kindes auf einer Behandlung beruht, die hinter dem medizinisch Gebotenen zurückgeblieben ist. Ihrem Kind stehen dann Schmerzensgeld und der Ersatz der lebenslangen Folgekosten zu, von der Pflege bis zum späteren Verdienstausfall. Ob ein Fehler vorlag, beurteilen medizinische Sachverständige anhand der Behandlungsunterlagen, die ich für Sie anfordere und aufbereite. Ansprüche können verjähren, deshalb sollten Sie den Fall frühzeitig prüfen lassen. Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenfrei. Als Fachanwalt für Medizinrecht und Rechtsanwalt für Geburtsschadensrecht vertrete ich Familien bundesweit und ausschließlich auf ihrer Seite.

Woran erkenne ich, dass etwas schiefgelaufen sein könnte?

Wenn Ihr Kind bei der Geburt zu Schaden gekommen ist, steht Ihre Welt still. Diese Seite beantwortet verständlich und ehrlich die wichtigsten rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für Medizinrecht und Rechtsanwalt für Geburtsschadensrecht vertrete ich Familien bundesweit und ausschließlich auf ihrer Seite.

Bestimmte Anzeichen sollten Eltern aufhorchen lassen. Keines dieser Anzeichen beweist einen Fehler. Aber jedes ist ein Grund, den Fall prüfen zu lassen.

01.

Schlechter Zustand nach der Geburt

Das Kind musste direkt nach der Geburt intensiv versorgt oder wiederbelebt werden.

02.

Verlegung auf die Intensivstation

Ihr Kind wurde auf die Neugeborenenintensivstation oder in eine andere Klinik verlegt.

03.

Diagnose Hirnschädigung

Später wurde eine Zerebralparese oder eine andere Hirnschädigung festgestellt.

04.

Lähmung des Arms

Nach einer schwierigen Geburt bewegt Ihr Kind einen Arm nicht oder eingeschränkt.

05.

Langer Geburtsverlauf

Die Geburt zog sich auffällig lange hin, ohne dass gehandelt wurde.

06.

Auffälliges CTG ohne Reaktion

Die Herztöne waren auffällig, und es geschah lange nichts.

07.

Kühltherapie

Ihr Kind wurde nach der Geburt therapeutisch gekühlt.

08.

Widersprüchliche Auskünfte

Die Klinik äußert sich ausweichend oder widersprüchlich zum Ablauf.

01.

Was ist ein Geburtsschaden im rechtlichen Sinne?

Ein Geburtsschaden im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung Ihres Kindes auf einer Behandlung beruht, die hinter dem zurückgeblieben ist, was medizinisch geboten war. Nicht jeder schwere Verlauf unter der Geburt ist zugleich ein Geburtsschaden im rechtlichen Sinne. Rechtlich kommt es darauf an, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung Ihres Kindes auf einer Behandlung beruht, die hinter dem zurückgeblieben ist, was medizinisch geboten war. Ob das der Fall war, beurteilen am Ende medizinische Sachverständige. Meine Aufgabe ist es, Ihren Fall so aufzubereiten, dass diese Beurteilung auf einer vollständigen Grundlage erfolgen kann.

In meiner Arbeit begegnen mir bestimmte Konstellationen immer wieder. Dazu gehört der Sauerstoffmangel unter der Geburt, etwa wenn ein auffälliges CTG nicht die gebotene Reaktion ausgelöst hat oder wenn die Entscheidung zum Kaiserschnitt zu spät gefallen ist. Dazu gehört die Schulterdystokie mit einer Verletzung des Armnervengeflechts. Und dazu gehören Situationen, in denen Warnzeichen in der Schwangerschaft oder unter der Geburt nicht das Gewicht bekommen haben, das ihnen zukam. Ich habe zwei ausführliche Beiträge dazu geschrieben, die Ihnen eine erste Orientierung geben können.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei der Geburt Ihres Kindes etwas nicht so gelaufen ist, wie es hätte laufen müssen, dann ist dieser Verdacht Grund genug, die Unterlagen anzusehen. Sie müssen dafür nichts beweisen und nichts medizinisch einordnen können. Das ist meine Arbeit.

02.

Welche Ansprüche hat mein Kind nach einem Geburtsschaden?

Ihrem Kind stehen nach einem Geburtsschaden Schmerzensgeld und der Ersatz aller Kosten zu, die durch die Schädigung entstehen, von Pflege und Therapien über Umbauten und Hilfsmittel bis zum späteren Verdienstausfall. Wenn ein Kind mit einer schweren Schädigung leben muss, geht es rechtlich um weit mehr als ein Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist ein wichtiger Baustein, und bei schweren Geburtsschäden bewegt es sich heute in Größenordnungen, die frühere Entscheidungen deutlich hinter sich lassen. Es ist aber fast nie der größte Posten.

Den weitaus größeren Teil machen in schweren Fällen die Ansprüche aus, die das Leben mit der Schädigung dauerhaft begleiten. Je nach den Folgen im Einzelfall kommen der Ersatz von Pflege- und Betreuungsaufwand in Betracht, behindertengerechte Umbauten und Hilfsmittel sowie Therapiekosten, die die Krankenkasse nicht trägt. Anderes entsteht erst viel später. Ein Verdienstausfall wird erst in dem Alter greifbar, in dem Ihr Kind ohne die Schädigung ins Berufsleben eingetreten wäre. Umso wichtiger ist es, diese Zukunft schon heute rechtlich abzusichern.

Das gilt auch für eine Frage, die viele Familien zunächst weit wegschieben. In den meisten Fällen übernehmen die Eltern die Pflege ihres Kindes, mit großer Selbstverständlichkeit und oft über Jahrzehnte. Aber auch Eltern werden älter. Für die Zeit, in der sie die Pflege nicht mehr selbst leisten können, muss eine tragfähige Lösung gefunden und finanziell gesichert sein. Das lässt sich nicht irgendwann regeln, sondern gehört von Anfang an in die Anspruchsdurchsetzung.

Diese Ansprüche richtig zu beziffern ist eine Aufgabe für sich. Sie entscheidet über Beträge, die sich über ein ganzes Leben summieren. Genau hier liegt der Kern meiner Arbeit. Ich rechne nicht mit Pauschalen, sondern arbeite die Lebenssituation Ihres Kindes im Einzelnen auf, damit am Ende nichts fehlt, was ihm zusteht.

03.

Wie läuft die Prüfung eines Geburtsschadens ab?

Die Prüfung beginnt mit einem kostenfreien Telefonat, führt über die Anforderung und Auswertung der vollständigen Behandlungsunterlagen zur medizinischen Begutachtung und endet in der Regulierung mit dem Haftpflichtversicherer oder im Prozess. Am Anfang steht also immer ein Gespräch. Sie erzählen mir, was passiert ist, und ich sage Ihnen offen, wie ich Ihre Situation einschätze und ob sich eine nähere Prüfung lohnt. Dieses erste Telefonat kostet Sie nichts.

Wenn wir gemeinsam weitergehen, fordere ich die vollständigen Behandlungsunterlagen an, darunter das Geburtsprotokoll, die CTG-Aufzeichnungen und die Dokumentation der Klinik. Diese Unterlagen werte ich auf Anhaltspunkte aus und bereite den Fall so auf, dass er medizinisch begutachtet werden kann. Ob der ärztliche oder geburtshilfliche Standard eingehalten wurde, beurteilen Sachverständige. Meine Aufgabe ist es, ihnen die richtigen Fragen zu stellen und dafür zu sorgen, dass nichts übersehen wird.

Auf dieser Grundlage entscheiden wir gemeinsam über den Weg. Vieles lässt sich außergerichtlich mit dem Haftpflichtversicherer der Klinik regeln. Ich kenne diese Verhandlungen aus langjähriger eigener Tätigkeit auch von der anderen Seite und weiß, worauf es dabei ankommt. Wenn ein gerichtliches Verfahren der bessere Weg ist, führe ich es für Sie, von der Klage bis zum Urteil. Sie bleiben dabei in jedem Stadium eingebunden und behalten die Entscheidungen in der Hand.

Was Eltern jetzt tun können

Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll, so früh wie möglich. Wer war wann im Kreißsaal, welche Aussagen fielen, welche Zeiten sind Ihnen im Kopf geblieben. Solche Aufzeichnungen sind später wertvoller, als viele denken.

Sammeln Sie, was Sie ohnehin haben, etwa den Mutterpass, den Geburtsbericht, die Entlassungsbriefe und die Arztbriefe der Kinderklinik. Die vollständigen Behandlungsunterlagen fordere ich später selbst an.

Unterschreiben Sie nichts und geben Sie gegenüber Klinik oder Versicherer keine Erklärungen ab, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.

Lassen Sie jede Diagnose und jede Therapie Ihres Kindes ärztlich dokumentieren. Diese Unterlagen sind später die Grundlage der Ansprüche.

Warten Sie nicht zu lange. Ansprüche können verjähren, und je früher die Unterlagen gesichert sind, desto besser lässt sich der Fall aufklären. Die telefonische Ersteinschätzung kostet Sie nichts.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage der Ansprüche ist der Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und der Klinik, den das Gesetz in den §§ 630a bis 630h BGB regelt, daneben die Haftung für die Verletzung von Körper und Gesundheit nach § 823 BGB. Das Schmerzensgeld folgt aus § 253 Abs. 2 BGB. Für die Beweislast sieht § 630h BGB Erleichterungen vor, etwa bei einem groben Behandlungsfehler oder bei lückenhafter Dokumentation. Was das für Ihren Fall bedeutet, prüfe ich anhand der Unterlagen.

 

Häufige Fragen von Eltern

Wie lange habe ich Zeit? Verjähren die Ansprüche?

Ansprüche können verjähren. Ob und wann das in Ihrem Fall droht, lässt sich verlässlich nur anwaltlich beurteilen. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf eigene Berechnungen und warten Sie nicht zu lange. Je früher die Unterlagen gesichert werden, desto besser lässt sich der Fall aufklären.

Die erste telefonische Einschätzung ist kostenfrei. Sie schildern mir kurz, was geschehen ist, und ich sage Ihnen, ob sich eine vertiefte Prüfung lohnt. Die anwaltliche Beratung und die Prüfung Ihres Falls sind kostenpflichtig. Die Höhe erfahren Sie vorab, bevor Kosten entstehen.

Dafür gibt es mehrere Wege. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten je nach Vertrag und Deckungssumme ganz oder teilweise übernehmen. Bei hohen Ansprüchen kann eine Prozessfinanzierung sinnvoll sein. Ein Finanzierer trägt dann die Verfahrenskosten und erhält im Erfolgsfall einen Anteil. Die Gebühren vereinbaren wir in einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Zu den Kosten erhalten Sie von mir immer eine Auskunft, bevor sie entstehen.

Grundsätzlich liegt die Beweislast bei Ihnen. Das Gesetz kennt aber wichtige Erleichterungen. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um. Dann muss die Klinik beweisen, dass der Fehler den Schaden nicht verursacht hat. Auch Dokumentationsmängel und unterlassene Befunderhebungen können sich zu Ihren Gunsten auswirken. Ob und welche Erleichterung greift, ist oft die entscheidende Weiche des Falls.

Ehrlich gesagt lange. Außergerichtliche Regulierungen können ein bis zwei Jahre dauern. Gerichtsverfahren mehrere Jahre. Das klingt entmutigend, aber es gibt zwei Dinge, die helfen. Zum einen können Teilzahlungen und Vorschüsse oft früher erreicht werden und zum anderen läuft die Zeit für Ihr Kind nicht davon. Die Ansprüche bestehen fort, und eine sorgfältige Vorbereitung zahlt sich am Ende aus.

Ja. Geburtsschadensfälle führe ich im gesamten Bundesgebiet. Die Kommunikation ist persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz möglich. Der Gerichtsort richtet sich ohnehin nach dem Behandlungsort, nicht nach dem Kanzleisitz.

Das lässt sich seriös erst nach Auswertung des Falls sagen, denn die Höhe ist immer eine Einzelfallentscheidung. Schmerzensgeldtabellen und Rechner im Internet können dafür allenfalls Anhaltspunkte liefern, mehr nicht. Gerichte bemessen das Schmerzensgeld anhand der Art und Schwere der Schädigung und der Umstände des einzelnen Falls. Bei schweren Geburtsschäden gehören die zugesprochenen Beträge zu den höchsten im deutschen Recht, und das Schmerzensgeld ist dabei nur ein Baustein neben den weiteren Ansprüchen Ihres Kindes. Was in Ihrem Fall realistisch ist, bespreche ich offen mit Ihnen.

Ärzte und Kliniken vertrete ich ausschließlich in Strafverfahren, im Berufsrecht und in Fragen ihrer Praxis, dafür gibt es eine eigene Website. Die Ansprüche der Familien, die ich vertrete, berührt das nicht. Die Grenze ziehe ich bei der Annahme jedes Mandats.