Plexusparese nach Schulterdystokie. Wann die Armlähmung ein Behandlungsfehler ist.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Schulterdystokie ist ein Notfall, der auch bei richtigem Vorgehen eintreten kann. Ein Behandlungsfehler liegt erst vor, wenn das Team falsch reagiert hat, vor allem durch übermäßigen Zug am Kopf des Kindes oder Druck auf den Bauch der Mutter, oder wenn bekannte Risiken vor der Geburt nicht ernst genommen und die Alternative eines Kaiserschnitts nicht besprochen wurde. Weil der Ablauf dokumentiert werden muss und diese Dokumentation oft lückenhaft ist, kommen Familien häufig Beweiserleichterungen zugute. Bleibt eine Lähmung zurück, stehen Ihrem Kind Schmerzensgeld und der Ersatz aller Folgekosten zu, berechnet auf sein ganzes Leben.

Eine Schulterdystokie ist ein geburtshilflicher Notfall. Nach der Geburt des Kopfes bleibt die Schulter des Kindes hinter dem Schambein der Mutter hängen. Jetzt zählt jede Minute, und jetzt zählt vor allem die richtige Technik. Wird falsch gehandelt, kann das Nervengeflecht verletzt werden, das den Arm versorgt. Ärzte sprechen von einer Plexusparese. Die Folge ist eine teilweise oder vollständige Lähmung des Arms, die bleiben kann.

Ist die Schulterdystokie selbst schon ein Behandlungsfehler?

Nein. Eine Schulterdystokie lässt sich nicht immer vorhersehen, und ihr Eintritt allein begründet keinen Vorwurf. Rechtlich entscheidend ist, wie das Team reagiert hat. Der anerkannte Standard verlangt ein strukturiertes Vorgehen mit bestimmten Handgriffen in einer festgelegten Reihenfolge. Ob dieses Vorgehen eingehalten wurde, beurteilen am Ende geburtshilfliche Sachverständige anhand der Behandlungsunterlagen. Meine Aufgabe ist es, den Ablauf so aufzuarbeiten, dass sie diese Frage auf vollständiger Grundlage beantworten können.

Welche Fehler sind bei einer Schulterdystokie typisch?

Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist übermäßiger Zug am Kopf des Kindes, denn genau dieser Zug kann das Nervengeflecht überdehnen und zerreißen. Ebenfalls als fehlerhaft gilt das Weiterdrücken auf den Bauch der Mutter, weil es die eingeklemmte Schulter nur fester verkeilt. Dazu kommen Fehler in der Organisation. Kein erfahrener Geburtshelfer im Kreißsaal, keine rechtzeitige Alarmierung, ein Team, das die vorgesehenen Handgriffe nicht beherrscht oder in falscher Reihenfolge anwendet. In den Fällen, die mir begegnen, zeigt sich oft eine Mischung aus beidem, ein hektischer Zug in der Not und eine Klinik, die auf die Situation nicht vorbereitet war.

Hätte die Schulterdystokie vorhergesehen werden müssen?

Manchmal ja. Die Prüfung beginnt deshalb oft schon vor der Geburt. Es gibt bekannte Risikofaktoren für eine Schulterdystokie, dazu zählt beispielsweise ein sehr großes Kind. Liegen solche Risiken vor, stellt sich die Frage, ob die Mutter über die Alternative eines Kaiserschnitts aufgeklärt werden musste. Eine unterlassene oder unzureichende Aufklärung kann eine eigene Haftungsgrundlage sein, unabhängig davon, ob unter der Geburt fehlerhaft gehandelt wurde. Wie die Klinik haftet, wenn ein gebotener Kaiserschnitt zu spät kommt, beschreibe ich in meinem Beitrag zum verzögerten Kaiserschnitt.

Warum ist die Dokumentation der Geburt so wichtig?

Weil sie darüber entscheidet, wer was beweisen muss. Der Ablauf einer Schulterdystokie muss dokumentiert werden, welche Handgriffe in welcher Reihenfolge angewendet wurden, wer beteiligt war und wie lange die Situation dauerte. In der Praxis ist genau diese Dokumentation häufig lückenhaft. Für betroffene Familien ist das rechtlich bedeutsam, denn was dokumentationspflichtig war und nicht dokumentiert wurde, gilt im Zweifel als nicht geschehen. Die Klinik muss dann darlegen, dass sie richtig gehandelt hat.

Hinzu kommt ein medizinischer Zusammenhang, den die Rechtsprechung ernst nimmt. Eine schwere, bleibende Plexusparese spricht je nach Befund dafür, dass erhebliche Kräfte auf das Nervengeflecht gewirkt haben. Das Schadensbild und die Dokumentation des Geburtsablaufs müssen deshalb zusammen bewertet werden. Genau hier gehört ein erfahrener geburtshilflicher Sachverständiger früh in den Fall.

Welche Ansprüche hat mein Kind bei einer Plexusparese?

Bleibt eine Lähmung zurück, stehen Ihrem Kind Schmerzensgeld, der Ersatz der Kosten für Therapien und Hilfsmittel und je nach Ausmaß der Ausgleich von Nachteilen im späteren Berufsleben zu. Die Ansprüche sind auf die Lebensperspektive des Kindes zu berechnen, nicht auf den heutigen Zustand. Bezahlt werden sie vom Haftpflichtversicherer der Klinik, und wie dieser einen Fall intern bewertet, habe ich in einem eigenen Beitrag beschrieben. Welche Positionen im Einzelnen in Betracht kommen, erklärt meine Seite zum Geburtsschadensrecht.

Was Eltern jetzt tun können

Schreiben Sie so früh wie möglich auf, was Sie von der Geburt erinnern. Wer war im Raum, was wurde gesagt, wie lange dauerte es, bis das Kind da war.

Sammeln Sie, was Sie bereits haben, etwa den Mutterpass, den Geburtsbericht und die Arztbriefe der Kinderklinik. Die vollständigen Behandlungsunterlagen fordere ich später selbst an.

Lassen Sie den Arm Ihres Kindes weiter ärztlich behandeln und jede Untersuchung, jede Therapie und jede Operation dokumentieren. Diese Unterlagen belegen später den Schaden.

Unterschreiben Sie nichts und geben Sie gegenüber Klinik oder Versicherer keine Erklärungen ab, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.

Warten Sie nicht zu lange. Ansprüche können verjähren, und je früher die Unterlagen gesichert sind, desto besser lässt sich der Ablauf aufklären.

Rechtliche Grundlagen

Die Klinik schuldet eine Behandlung nach dem anerkannten fachlichen Standard (§ 630a BGB) und eine Aufklärung über Behandlungsalternativen wie den Kaiserschnitt (§ 630e BGB). Sie muss den Geburtsverlauf vollständig dokumentieren (§ 630f BGB). Fehlt die Dokumentation einer wesentlichen Maßnahme, wird vermutet, dass sie nicht erfolgt ist (§ 630h Abs. 3 BGB). Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang um (§ 630h Abs. 5 BGB). Die Haftung für Verletzungen von Körper und Gesundheit folgt aus § 823 BGB, das Schmerzensgeld aus § 253 Abs. 2 BGB.

Sie vermuten, dass bei der Geburt Ihres Kindes etwas schiefgelaufen ist. Rufen Sie an und schildern Sie mir kurz Ihren Fall. Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenfrei. Danach entscheiden Sie, ob Sie eine vertiefte Prüfung beauftragen möchten.

Stand September 2026